Artikel 71

Artikel 71
Zur Zuständigkeit der Rußländischen Föderation gehören:
a) die Verabschiedung und Änderung der Verfassung der Rußländischen Föderation und der Bundesgesetze sowie die Kontrolle über ihre Einhaltung;
b) der bundesstaatliche Aufbau und das Territorium der Rußländischen Föderation; c) die Regelung und der Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers; die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation; die Regelung und der Schutz der Rechte der nationalen Minderheiten; d) die Festlegung des Systems der Bundesorgane der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie der Ordnung ihrer Organisation und Tätigkeit; die Bildung von Bundesorganen der Staatsgewalt; e) das Bundeseigentum und dessen Verwaltung; f) die Festlegung der Grundsätze der Bundespolitik sowie Bundesprogramme auf dem Gebiet der staatlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und nationalen Entwicklung der Rußländischen Föderation; g) die Festlegung der rechtlichen Grundlagen eines einheitlichen Marktes; die Regelung des Finanz-, Währungs-, Kredit- und Zollwesens, die Geldemission, die Grundsätze der Preispolitik; die Bundeswirtschaftsdienste einschließlich der Banken des Bundes; h) der Bundeshaushalt; die Bundessteuern und -abgaben; die Bundesfonds für Regionalentwicklung; i) die Bundes-Energiesysteme, Kernenergie, spaltbare Materialien; Bundesverkehr, Bundesverkehrswege sowie Informations-, Post- und Fernmeldewesen des Bundes; Aktivitäten im Weltraum; j) die Außenpolitik und die internationalen Beziehungen der Rußländischen Föderation, völkerrechtliche Verträge der Rußländischen Föderation; Fragen von Krieg und Frieden; k) die außenwirtschaftlichen Beziehungen der Rußländischen Föderation; l) Verteidigung und Sicherheit; Rüstungsproduktion; die Bestimmung des Verfahrens für Verkauf und Kauf von Waffen, Munition, Militärtechnik und anderem Militärgut; die Produktion von Giftstoffen und Betäubungs-mitteln sowie die Ordnung ihres Gebrauchs; m) die Bestimmung des Status und der Schutz der Staatsgrenze, des Küstenmeers, des Luftraums, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Rußländischen Föderation; n) die Gerichtsverfassung; die Staatsanwaltschaft; die Straf-, Strafprozeß- und Strafvollzugsgesetzgebung; Amnestie und Begnadigung; die Zivil-, Zivilprozeß- und Arbitrageverfahrensgesetzgebung; die rechtliche Regelung des geistigen Eigentums; o) das Bundeskollisionsrecht; p) der meteorologische Dienst, Industriestandards, Eichmaße, metrisches System und Zeitberechnung; Vermessungswesen und Kartographie; Benennungen geographischer Objekte, amtliche Statistik und Buchführung; q) die staatlichen Auszeichnungen und Ehrentitel der Rußländischen Föderation; r) der Staatsdienst des Bundes.
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Verfassung der Russischen Föderation. 2014.

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  • Artikel — (lat. articulus „Abschnitt“, „Teil“ (einer Rede)) bezeichnet: Artikel (Wortart) oder Geschlechtswort, in der Grammatik Wörter in Verbindung mit einem Substantiv und dieses näher bestimmend als Gebrauchsgut eine Sonderform einer Ware einen Text zu …   Deutsch Wikipedia

  • Artikel — Artikel, das Geschlechtswort, das im Deutschen vor das Hauptwort gesetzt wird, und dessen Eigenthümlichkeit und Selbstständigkeit bezeichnet. Es gibt einen bestimmten (der, die, das,) und einen unbestimmten (ein, eine, ein,) Artikel. Manche… …   Damen Conversations Lexikon

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  • Artikel — Artikel: Lat. articulus »kleines Gelenk; Glied; Abschnitt; Teilchen«, eine Verkleinerungsbildung zu lat. artus »Gelenk; Glied« (vgl. hierüber das Fremdwort ↑ Artist), gelangte in spätmhd. Zeit in die deutsche Kanzleisprache mit der Bed.… …   Das Herkunftswörterbuch

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  • Artikel — (lat.), ein Redeteil, den viele Sprachen dem Substantiv beifügen, um den Begriff als einen bestimmten (der Mann) oder als einen unbestimmten (ein Mann) vorzustellen. Der Name stammt aus dem Latein (articulus) und ist eine Übersetzung des zuerst… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Artikel — (vom lat. articŭlus), Gelenk, Glied, Teil eines gegliederten Ganzen (einer Schrift, eines Dokuments, des christl. Glaubens etc.); Warengattung; in der Grammatik das Geschlechtswort: bestimmter A. (der, die, das) und unbestimmter A. (ein, eine,… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Artikel — (articulus, Gelenk, Glied), in vielen Sprachen ein dem Nomen vorgesetztes Wort, dessen eigentliche Bestimmung ist, den einzelnen Gegenstand aus der Masse der Gattung herauszuheben. Deßwegen ist er ursprünglich gar nichts anderes, als ein… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Artikel — § 58. Das Vorhandensein des Artikels ist eine Besonderheit, die die deutsche Sprache von vielen anderen Sprachen, darunter auch von der russischen, unterscheidet. Der Artikel bezeichnet die grammatischen Merkmale des Substantivs und gibt die… …   Deutsche Grammatik

  • Artikel — Paragraf; Absatz; Passage; Passus; Paragraph; Abschnitt; Textabschnitt; Kapitel; Textstelle; Begleiter; Geschlechtswort; Paper ( …   Universal-Lexikon


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